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   BGH, 09.11.2004 - X ZR 101/03   

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https://dejure.org/2004,4592
BGH, 09.11.2004 - X ZR 101/03 (https://dejure.org/2004,4592)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2004 - X ZR 101/03 (https://dejure.org/2004,4592)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2004 - X ZR 101/03 (https://dejure.org/2004,4592)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung für eine Warenbestellung bei fehlender Vertretungsmacht eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Pflicht zur Erkundigung über die Rechtsverhältnisse eines Geschäftspartners bei Eintragung in das Handelsregister; ...

  • Judicialis

    BGB § 179; ; BGB § 179 Abs. 1; ; BGB § 179 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 179 Abs. 1
    Fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Vertetungsmacht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht? (IBR 2005, 127)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 268
  • NZG 2005, 217
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99

    Haftung für unwirksame Erklärung eines Bürgermeisters

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - X ZR 101/03
    Das hat zur Folge, daß der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen darf (z.B. BGHZ 147, 381).

    Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht, die nach § 179 Abs. 3 BGB die Haftung des vollmachtlosen Vertreters entfallen läßt (BGHZ 147, 381), kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Vertragsgegner beim Vertragsschluß (MünchKomm./Schramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdn. 36) entweder tatsächlich Zweifel an dem Bestand oder dem notwendigen Umfang der erforderlichen Vertretungsmacht hatte oder es jedenfalls erkennbare Umstände gab, die ihn insoweit hätten zweifeln lassen müssen.

    Ein Vertrauen des Vertragsgegners auf die behauptete Vertretungsmacht ist dann nicht mehr schutzwürdig (BGHZ 147, 381); erst wenn auch zumutbare Nachforschungen nicht zu einer Aufklärung geführt hätten, kann wieder etwas anderes gelten.

  • BGH, 02.02.2000 - VIII ZR 12/99

    Fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - X ZR 101/03
    a) § 179 Abs. 1 BGB ordnet eine Garantiehaftung an, die dem Vertreter ohne nachgewiesene Vertretungsmacht das verschuldensunabhängige Risiko auferlegt, seine - zumindest stillschweigend erfolgte - Erklärung, er habe die für den abgeschlossenen Vertrag erforderliche Vertretungsmacht, sei richtig (z.B. BGH, Urt. v. 02.02.2000 - VIII ZR 12/99, NJW 2000, 1407).

    Denn das Gesetz nimmt von der im Interesse der Verkehrssicherheit in § 179 BGB geregelten Vertrauenshaftung (BGH, Urt. v. 02.02.2000 - VIII ZR 12/99, NJW 2000, 1407) weder erstmalige Geschäfte noch solche von wirtschaftlichem Gewicht aus.

  • BGH, 06.10.1977 - II ZR 4/77

    Verringerung des Streitgegenstandes durch Zahlung eines Teils der Urteilssumme

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - X ZR 101/03
    Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung, daß das Vorhandensein einer ständigen Geschäftsverbindung in der Regel genügt, um die Berufung auf Veränderungen im Handelsregister als rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen, wenn der Geschäftspartner auf die veränderten Verhältnisse nicht hingewiesen worden ist (BGH, Urt. v. 06.10.1977 - II ZR 4/77, MDR 1978, 210; Urt. v. 08.07.1976 - II ZR 211/74, WM 1976, 1084), gibt Veranlassung zu Überlegungen, ob die behaupteten dauernden Vertragsverhandlungen im Streitfall nicht auch eine Situation geschaffen haben, die der einer festen Geschäftsbeziehung vergleichbar ist, und ob es deshalb nicht nach Treu und Glauben Sache des Beklagten gewesen wäre, den Kläger über die Vertretungsverhältnisse aufzuklären.
  • BGH, 02.10.1985 - VIII ZR 253/84

    Abschluss eines Kaufvertrags durch einen Minderjährigen - Auswirkung der

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - X ZR 101/03
    Ebenso wie die Tatsache, daß einer bestimmten Person Vertretungsmacht eingeräumt worden ist, die zusätzliche Bevollmächtigung eines Dritten und den Glauben des Vertragspartners hieran nicht ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1985 - VIII ZR 253/84, WM 1985, 1481), hindert der Übergang der gesetzlichen Vertretung auf einen Dritten nicht, dem bisherigen gesetzlichen Vertreter weiterhin Geschäfte im Namen der Gesellschaft zu erlauben.
  • BGH, 08.07.1976 - II ZR 211/74

    Vertretung einer Kommanditgesellschaft (KG) durch den namensidentischen Inhaber -

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - X ZR 101/03
    Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung, daß das Vorhandensein einer ständigen Geschäftsverbindung in der Regel genügt, um die Berufung auf Veränderungen im Handelsregister als rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen, wenn der Geschäftspartner auf die veränderten Verhältnisse nicht hingewiesen worden ist (BGH, Urt. v. 06.10.1977 - II ZR 4/77, MDR 1978, 210; Urt. v. 08.07.1976 - II ZR 211/74, WM 1976, 1084), gibt Veranlassung zu Überlegungen, ob die behaupteten dauernden Vertragsverhandlungen im Streitfall nicht auch eine Situation geschaffen haben, die der einer festen Geschäftsbeziehung vergleichbar ist, und ob es deshalb nicht nach Treu und Glauben Sache des Beklagten gewesen wäre, den Kläger über die Vertretungsverhältnisse aufzuklären.
  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 293/05

    Rechtsnatur und Rechtsfolgen der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherung

    Der vom Beklagten in den Vorinstanzen und mit der Revisionserwiderung geltend gemachte Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. November 2004 - X ZR 101/03 - NJW-RR 2005, 268 unter 2 a, d, 3; BGHZ 147, 381; BGH, Urteile vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407 unter II und vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 - NJW 1990, 387 unter I 2; BGHZ 105, 283, 285 f.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2019 - 3 Sa 434/18

    Vollmachtloser Vertreter - fahrlässige Unkenntnis des Mangels der

    Grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht kommt zwar grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Vertragsgegner bei Vertragsschluss entweder tatsächlich an dem Bestand der Vertretungsmacht Zweifel hatte oder es jedenfalls erkennbare Gründe gab, die ihn insoweit hätten zweifeln lassen müssen (BGH 09.11.2004 - X ZR 101/03 - NJW 2005, 268).

    52 § 179 Abs. 1 BGB ordnet damit eine Garantiehaftung an, die dem Vertreter ohne nachgewiesene Vertretungsmacht das verschuldensunabhängige Risiko auferlegt, seine zumindest stillschweigend erfolgte Erklärung, er habe die für den abgeschlossenen Vertrag erforderliche Vertretungsmacht, sei richtig (BGH 09.11.2004, a. a. O.; 02.02.2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407).

    Ein Vertrauen des Vertragsgegners auf die behauptete Vertretungsmacht ist dann nicht mehr schutzwürdig (BGH 10.05.2001, a. a. O.); erst wenn auch zumutbare Nachforschungen nicht zu einer Aufklärung geführt hätten, kann wieder etwas anderes gelten (BGH 09.11.2004, a. a. O.).

  • OLG Saarbrücken, 13.11.2008 - 8 U 444/07

    Heilung von Vertretungsmängeln bei Gesamtvertretung; Fahrlässige Unkenntnis des

    Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht kommt deshalb nur in Betracht, wenn - was der Vertreter zu beweisen hat - der Vertragsgegner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich Zweifel an dem Bestand der Vertretungsmacht hatte oder es jedenfalls erkennbare Umstände gab, die ihn insoweit hätten zweifeln lassen müssen (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt in NJW-RR 2005, 268 ff.).
  • LG Kiel, 15.11.2022 - 3 OH 40/22

    Erstattung der Notarkosten bei Auftragserteilung zur Erstellung des

    Ein Vertrauen des Vertragsgegners auf die behauptete Vertretungsmacht ist dann nicht mehr schutzwürdig (BGH, NJW-RR 2005, 268).
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